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BGH, 08.11.2005 - 1 StR 268/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 143 StPO analog
Keine Entbindung des Pflichtverteidigers bei Beleidigung durch den Beschuldigten - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Beleidigungen des Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten in der Absicht einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung zu erreichen
- Judicialis
StPO § 145a Abs. 1; ; StPO § 345; ; StPO § 345 Abs. 2; ; StPO § 346 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 143
Keine Pflicht zum Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung bei Beleidigungen durch den Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1995, 1090
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.01.1997 - 4 StR 612/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des …
Auszug aus BGH, 08.11.2005 - 1 StR 268/05
Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 1358 d.A.), könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (vgl. BGHSt 42, 365, 366) nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 StPO).".
- BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12
Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der …
Eine Unterbringungsanordnung kann nicht auf die Prognose des Revisionsgerichts gestützt werden, dass die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - 1 StR 268/05, MDR 1995, 1090). - BGH, 13.06.2006 - 3 StR 189/06
Unzulässige Revision (fehlende Begründung); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht nachgeholt worden ist, § 45 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 268/05).".